Die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1867, die am 9. November 2019 in Kraft getreten ist, eingerichtete einheitliche Maßnahme der technischen Hilfe entspricht der Programmplanung von Ausgaben für technische Hilfe im Rahmen des Programms, die der Europäischen Kommission pauschal gemeldet werden. Diese einmalige Maßnahme der pauschalen technischen Hilfe läuft vom 6.5.2020 bis zum 31.12.2023. Diese einmalige pauschale technische Hilfe kann nicht rückwirkend erfolgen und muss bis zum Ende der Programmplanung laufen.