Das Hauptziel dieses Projekts besteht darin, den Einsatz von IKT-Systemen in der öffentlichen Verwaltung (einschließlich Gesundheitsabteilungen) durch die Einführung elektronischer Dienste und innovativer und technologisch fortschrittlicher Lösungen, die Elemente der künstlichen Intelligenz im Bereich der Gesundheitsdienste enthalten, als Instrument zu erhöhen, das die Arbeit von Ärzten und künstlicher Intelligenz (KI) bei der Diagnose und Beschreibung der Patientenforschung kombiniert. Aufgrund des Umfangs des Projekts und des Tätigkeitsbereichs werden die Empfänger (Stakeholder) des Projekts natürliche Personen (Patienten und medizinisches Personal) und juristische Personen (drei Gesundheitsschutzeinheiten, für die der Vorstand der Woiwodschaft Lubuskie das Gründungsorgan ist) aus dem Woiwodschaftsgebiet Lubuskie und das System nutzen und im Rahmen der E-Dienste IV der Stufe 2 zur Verfügung stellen: • e-MedBrain Analyse – Der Patient loggt sich in das Portal ein, loggt sich mit ePUAP/National Node ein, nach dem Einloggen werden die Patientendaten automatisch abgeschlossen und sieht den Test mit künstlicher Intelligenz ausgewertet. Die Beschreibung der Studie enthält zumindest Informationen über bestimmte Orte, an denen es potenziell verdächtige Veränderungen, Anomalien, Anomalien, Anomalien, z. B. Krebs gibt. (Stufe IV), • e-MedBrain Consultation – auf dem Gebiet der Mammographie, Neurologie, Pulmonologie – ermöglicht der Dienst dem Arzt die interne Übertragung von Bildgebung, Mammographie, neurologischen, pulmonologischen Untersuchung und Auswertung dieser Bilder durch den Motor der künstlichen Intelligenz während des Prozesses der Beschreibung der Studie (Stufe IV). Schlüsselindikatoren des Outputs: —Anzahl der IKT-Systeme, die in Einrichtungen betrieben werden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen: Posten 3 – Anzahl der online bereitgestellten öffentlichen Dienstleistungen mit einer Laufzeit von mindestens 4 – Transaktion: Posten 2 – Anzahl der Stellen, die Informationen des öffentlichen Sektors online verfügbar gemacht haben: Artikel 3