In Ermangelung wirksamer antiviraler Therapien, insbesondere bei schweren Fällen von Influenza-Virusinfektionen und SASR-CoV-2, wurden mehrere Gruppen von Medikamenten auf der Grundlage praktischer medizinischer Kenntnisse identifiziert, die Patienten entlasten oder ihr Leben retten können (verwendete Medikamente). Es gibt auch eine Gruppe von nicht zugelassenen klinischen Kandidaten, die nach Berücksichtigung des Nutzens für den Patienten die möglichen Risiken überwiegen, dürfen behandelt werden (mitfühlende/Notfallmedikamente). Unabhängig von dieser Einstufung sollte betont werden, dass es sich hierbei um Stoffe handelt, die noch nie für die anhaltende Pandemie oder akute Influenza-Fälle entwickelt wurden. Basierend auf dem aktuellen Wissensstand schlägt der Antragsteller ein mehrspuriges Forschungsprojekt vor, das auf eine optimale antivirale Therapie abzielt. Genehmigt für die Behandlung von COVID-19, einem experimentellen Medikament – Remdesivir, dessen Wirkung auf der Inhibation der RNA-abhängigen RNA-Polymerase (RDRP – verantwortlich für die Replikation des Virus) beruht, wurde tatsächlich für die Behandlung von Hepatitis C konzipiert und wurde dann auf die Behandlung von Margburg- und Ebola-Hämorrhagik-Fiebern getestet. Auf der Grundlage dieses therapeutischen Ziels schlägt der Antragsteller vor, neue strukturelle Analoga von Remdesivir zu synthetisieren, die auf Effizienz, Bioverfügbarkeit, Retention und Verabreichungsmethode optimiert sind. Parallel dazu auf der Grundlage zugelassener Stoffe: Camostat/Nafamostat schlägt die Synthese neuer Analoga mit Schwerpunkt auf der Synergie von Antikoagulans und Transmembranserinprotease Typ II (TMPRSS2) vor. SA.41471(2015/X) Zweck der öffentlichen Beihilfe: Kunst: 25 EG-Verordnung Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. Das war’s. EU L 187/1 vom 26.6.2014)