Ziel des Projekts ist es, das Unternehmertum zu entwickeln und den Zugang zu einer Finanzierungsquelle für wirtschaftliche Tätigkeiten in der Phase ihrer Aufnahme durch natürliche Personen zu verbessern. Ziel der Unterstützung ist auch die berufliche Aktivierung nicht erwerbstätiger natürlicher Personen durch Gewährung von Vorzugskrediten für die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Förderung von Beschäftigungs- und Arbeitsmarkteinrichtungen (Gesetzblatt Nr. Gesetzblatt 2022, Punkt 690, mit late.zm). Das Projekt setzt die Umsetzung eines Finanzinstruments im Bereich der Selbstständigkeit voraus. Das Instrument wird mit dem 2014 durchgeführten nationalen Programm verknüpft und auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. April 2004 über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarkteinrichtungen umgesetzt: „Government’s First Business Programme – Start-up support“. Der Europäische Sozialfonds Plus wird das Programm rekapitalisieren und seine Wirkung deutlich erhöhen: Darlehen für die Gründung eines neuen Unternehmens werden einer zusätzlichen Gruppe von Personen (Arbeitnehmern) zur Verfügung stehen, und es wird möglich sein, mehr Darlehen zu gewähren. Personen, die Darlehensunterstützung (rückzahlbare Unterstützung) erhalten, haben auch Anspruch auf kostenlose Beratungs- und Schulungsdienste (nicht rückzahlbare Unterstützung). Die Durchführung des Projekts wird die Zahl der Menschen erhöhen, die rückzahlbare ESF+-Mittel erhalten haben, um ein Unternehmen zu gründen, was sich in der Entwicklung des Unternehmertums und der beruflichen Aktivierung niederschlagen wird. Somit wird das Hauptziel des Projekts zur Verwirklichung des im Programm „Europäische Fonds für soziale Entwicklung 2021-2027“ genannten spezifischen Ziels beitragen, d. h. zur Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und zu Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden. Als Ergebnis des Projekts wird davon ausgegangen, dass 6 551 Personen die mit rückzahlbaren ESF+-Mitteln (Ergebnisindikator) durchgeführte Wirtschaftstätigkeit 12 Monate lang fortsetzen werden. Das Projekt wird in einem Zwischenmodell gemäß Art. 3 Buchst. c der Allgemeinen Verordnung, d. h. Die BGK wählt die Finanzierungspartner wettbewerblich nach den Grundsätzen des Vergabegesetzes aus. Die Auswahl der Förderpartner erfolgt auf der Grundlage offener, transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Verfahren, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Förderpartner werden Unterstützung in Form von Darlehen im Interventionsbereich gewähren. Das Projekt steht im Einklang mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und dem DNSH-Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umwelt. Das Projekt steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 (Gesetzblatt Nr. Ooh, ooh, ooh. EU C 326 vom 26.10.2012, S. 391) sowie das am 13. Dezember 2006 in New York unterzeichnete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Journal of Laws No. Journal of Laws 2012, Artikel 1169 in der geänderten Fassung), was die Art der Durchführung und den Umfang des Projekts betrifft. Im Bereich Intervention und Wirkung (Land) wurden die bestehenden Eigenkapitalbarrieren in Bezug auf den Zugang zu und die Nachfrage nach Unternehmensgründungskrediten nicht diagnostiziert, was durch die Indikatoren aus dem First Business Start-up Support-Programm der Kreditnehmer bestätigt wurde, d. h. 57% waren Männer und 43% waren Frauen.